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Gebrauchtwagen verkaufen und die Sachmängelhaftung ausschließen

Gebrauchtwagen verkaufen und die Sachmängelhaftung ausschließen

Gebrauchtwagen verkaufen und die Sachmängelhaftung ausschließen

Gebrauchtwagen verkaufen und die Sachmängelhaftung ausschließen

17.06.2019

Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Händler und einer Privatperson gibt es entscheidende Unterschiede, welche unbedingt beachtet werden müssen: Die Sachmängelhaftung!

Der Händler, welcher einen Gebrauchtwagen als Gewerbetreibender verkauft, kann und wird die übliche zweijährige Sachmängelhaftung bei einem Gebrauchtwagenverkauf auf ein Jahr verkürzen. Die Privatperson hingegen muss keine Sachmängelhaftung eingehen und kann diese per Vertrag gänzlich ausschließen. Wichtig ist jedoch, dass dieser Ausschluss der Sachmängelhaftung gezielt im einen Vertrag angesprochen beziehungsweise ausgeschlossen werden. Eine übliche Formulierung für solch einen Ausschluss kann wie folgt aussehen: "Das Fahrzeug wird verkauft unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel" - oder auch "unter Ausschluss der Sachmängelhaftung".

Der Verkäufer ist bei später auftretenden Mängeln nicht haftbar und kann vom Käufer dafür nicht belangt werden. Ausgeschlossen sind natürlich alle Mängel die dem Verkäufer bekannt sind und von diesem verschwiegen werden. In einem solchen Fall ist von arglistiger Täuschung auszugehen und der Kaufvertrag ist möglicherweise sogar ganz hinfällig. Vermeiden Sie Unstimmigkeiten und bleiben Sie beim Verkauf Ihres Gebrauchtwagens ehrlich. Ebenso als Mangel ist ein bereits reparierter Unfallschaden anzusehen. Dieser muss unbedingt bei Verkauf genannt werden.

Wieso Unfallschäden nicht verleugnet werden sollten

Bei Ihrem Kaufvertrag welchen Sie an den Käufer Ihres Gebrauchtwagens ausgehändigt haben, wurde die nicht vorhandene Gewährleistungspflicht beschrieben, und das Rückgaberecht ausgeschlossen. Für Sie ist der Verkauf abgeschlossen und nach wenigen Tagen auch wieder aus dem Sinn. Nach wenigen Wochen meldet sich der Käufer und möchte den Wagen zurückgeben, weil bei einem routinecheck festgestellt wurde, dass der Wagen Unfallschäden aufweist, welche aus der Zeit vor dem Kauf des Wagens stammen.

Sollten die Unfallschäden dem Verkäufer bekannt gewesen sein, ist hier von einer arglistigen Täuschung auszugehen. Dies ist strafbar und der Kaufvertrag ist ungültig! Vermeiden Sie solche Unannehmlichkeiten von vornherein und beschreiben Sie alle Ihnen bekannten Unfallschäden. Fügen Sie in Ihren Kaufvertrag einen Punkt ein, in dem Sie den Unfallschaden vermerken. Durch eine Unterschrift des Käufers wird bestätigt, dass dieser darüber Informiert wurde. Wenn Sie nun, wie oben beschrieben, die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, kann der Käufer das Fahrzeug nicht mehr zurückgeben.

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